Recht & Compliance
LG Berlin II, Az. 30 O 197/23: Wenn die Beratung zum Haftungsfall wird
Das Landgericht Berlin II hat einen Energieberater zu 6.093,04 Euro Schadensersatz verurteilt, weil er einen Verwendungsnachweis mit nicht förderfähigen U-Werten bestätigt hat.
Energieberatung wird in den Branchenmedien gern als helfender Beruf beschrieben. Ein Urteil des Landgerichts Berlin II vom Februar 2025 zeigt: Es ist auch ein haftungsträchtiger. Wir gehen den Fall durch und ordnen ein, was daraus für die tägliche Beratungsarbeit folgt.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag gibt den in der Fachpresse berichteten Sachstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht rechtskräftig, Berufung beim Kammergericht ist möglich. Wer sich auf die hier beschriebene Rechtslage stützt, sollte den aktuellen Stand und den eigenen Einzelfall mit einem Fachanwalt klären.
Der Sachverhalt
Ein privater Hauseigentümer beauftragte im April 2021 ein spezialisiertes Energieberatungsunternehmen mit der Begleitung der energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses. Grundlage war ein Angebot, in dem sich das Unternehmen ausdrücklich verpflichtete, einen Bericht zu erstellen, der den Auftraggeber zur Beantragung von Zuschüssen berechtigt. Vereinbartes Honorar: 2.017,05 Euro.
Mit Unterstützung der Beratungsfirma beantragte der Eigentümer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Fördermittel nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Im Juni 2021 erhielt er einen Zuwendungsbescheid, der ihm eine Förderung von 20 Prozent der Kosten an der Gebäudehülle zusicherte.
Der Eigentümer holte Angebote für neue Fenster und Dachfenster ein und leitete sie an die Beratungsfirma weiter. Die Firma beanstandete nichts. Die Sanierung wurde durchgeführt, Gesamtkosten rund 34.300 Euro. Anschließend bestätigte die Beratungsfirma den Verwendungsnachweis mit den erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten: für Dach und Geschossdecke 0,2, für die Fenster 1,1 und für die Dachflächenfenster 1,3.
Das BAFA stellte fest, dass die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie damit nicht erreicht waren. Die Richtlinie verlangt bei Dachbauteilen 0,14 und bei Fenstern 0,95 beziehungsweise 1,0 bei Dachflächenfenstern. Das Amt hob den Förderbescheid für die strittigen Maßnahmen teilweise auf. Dem Eigentümer entging die zugesagte Förderung.
Er verklagte die Beratungsfirma auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördersumme, konkret 6.093,04 Euro.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin II gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 weitgehend statt und verurteilte die Beratungsfirma zur Zahlung von 6.093,04 Euro nebst Zinsen, dazu 368,78 Euro außergerichtliche Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 90 Prozent der Beklagten und zu 10 Prozent dem Kläger auferlegt.
Das Gericht stützte sich nach den vorliegenden Berichten auf mehrere Punkte.
Einordnung als Dienstvertrag mit konkreten Beratungspflichten. Der Vertrag wurde als Dienstvertrag nach § 611 BGB eingestuft. Die Beratungsfirma schuldete eine fachlich korrekte Beratung, die sicherstellt, dass die geplanten und umgesetzten Maßnahmen die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllen. Die bloße Erstellung eines Berichts, der formal zur Antragstellung berechtigt, genügt dieser Pflicht nicht.
Fehlerhafte Prüfung der Angebote und des Nachweises. Indem die Firma die vorgelegten Angebote nicht beanstandete und später einen Verwendungsnachweis mit Werten bestätigte, die die technischen Mindestanforderungen verfehlten, verletzte sie ihre Beratungspflicht. Sie hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, dass die Maßnahmen so nicht zur zugesagten Förderung führen.
Falsche Rechtsgrundlage. Nach den Berichten verwies die Beratungsfirma in ihrer Kommunikation auf das Gebäudeenergiegesetz statt auf die maßgeblichen Werte der BEG-Richtlinie. Auch das wertete das Gericht als Teil der unzureichenden Beratung.
Den Einwand der Firma, der Kläger hätte sich auch selbst über die geforderten U-Werte informieren können, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei gerade die Hauptleistungspflicht der Beratung, einen Laien über die Richtwerte fachlich aufzuklären.
Die Zug-um-Zug-Konstruktion
Eine Besonderheit des Urteils: Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seinem laufenden Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid des BAFA. Das verhindert eine doppelte Entschädigung, falls der Widerspruch beim BAFA doch noch Erfolg hat. Für die Praxis zeigt das, wie verschachtelt solche Fälle werden: Es laufen unter Umständen ein Verwaltungsverfahren gegen den Förderbescheid und ein Zivilverfahren gegen den Berater parallel.
Was sich rechtlich verallgemeinern lässt
Ein einzelnes, nicht rechtskräftiges Landgerichtsurteil ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, wie Gerichte die Pflichtenlage einordnen, und es fügt sich in die allgemeinen Haftungsregeln des Zivilrechts ein.
Die Grundstruktur eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsfehlern ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Voraussetzung sind eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag, ein dadurch verursachter, finanziell messbarer Schaden, ein Verschulden mindestens in Form von Fahrlässigkeit und der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Auftraggeber, der den Fehler, den Schaden und die Kausalität darlegen muss.
Genau an dieser Beweislage entscheidet sich in der Praxis vieles und zwar in beide Richtungen. Wer als Berater dokumentieren kann, auf welche Regelung und welchen Stand er sich gestützt hat, ist im Streitfall in einer deutlich besseren Position.
Drei Konsequenzen für die tägliche Beratungsarbeit
Den Versionsstand der angewendeten Regelung festhalten. Wer auf eine Förderfähigkeit hinweist, sollte die Quelle und den Stand der angewendeten Richtlinie im Akt vermerken. Förderrichtlinien ändern sich und im Streitfall geht es um den Stand zum Zeitpunkt der Beratung.
Förderrichtlinie und Gesetz nicht verwechseln. Der Fall zeigt es deutlich: Die technischen Mindestanforderungen der BEG-Richtlinie und die Anforderungen des GEG sind nicht dasselbe. Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist die jeweils einschlägige Förderrichtlinie. Eine Empfehlung, die sich auf die falsche Grundlage stützt, ist auch dann angreifbar, wenn sie sorgfältig formuliert wurde.
Prüfschritte schriftlich begründen. Wenn ein Berater Angebote oder Verwendungsnachweise bestätigt, ist das eine fachliche Aussage mit Haftungsfolgen. Eine kurze schriftliche Notiz, welche U-Werte gegen welche Anforderung abgeglichen wurden, ist im Streitfall die Verteidigungsgrundlage. Eine mündliche Bestätigung ist es nicht.
Was Cognelys an dieser Stelle für Sie leistet
Cognelys speichert zu jeder Antwort die zugrundeliegenden Quellen und Referenzen und deren aktuellen Stand. Wenn ein Berater eine Frage zur BEG-Förderfähigkeit stellt, verweist die Antwort auf die konkrete Textstelle in der hinterlegten Richtlinie, nicht auf eine allgemeine Einschätzung. Der Audit-Trail dokumentiert pro Anfrage, worauf zum Zeitpunkt der Bearbeitung zugegriffen wurde.
Das ist kein Versprechen, dass kein Fehler passiert. Fachliche Verantwortung bleibt beim Berater. Es ist ein Versprechen, dass nachvollziehbar bleibt, worauf eine Aussage gestützt war. Wer drei Jahre später erklären muss, auf welcher Grundlage er beraten hat, hat dann einen belastbaren Export statt einer Suche in alten E-Mails.